Gesetze / Erschwerniszulagenverordnung
EZulV§ 7 Allgemeine Voraussetzungen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 1
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- BVerwG, 05.09.2024 – 2 A 8/23Erschwerniszulage für besondere Einsätze beim Bundesnachrichtendienst
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EZulV%201976/7#abs-1 (1) Beamte und Soldaten erhalten eine Zulage für Tauchertätigkeiten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EZulV%201976/7#abs-2 (2) Tauchertätigkeiten sind Übungen oder Arbeiten im Wasser
1.
im Taucheranzug ohne Helm oder ohne Tauchgerät,
2.
mit Helm oder Tauchgerät sowie als Ausbilder für die U-Boot-Rettung im Einsatzausbildungszentrum Schadensabwehr Marine in Erstverwendung.
Zu den Tauchertätigkeiten gehören auch Übungen oder Arbeiten in Pressluft (Druckkammern).
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EZulV%201976/7#abs-3 (3) Die Zulage wird nicht gewährt neben der Minentaucherzulage nach § 23e und der Zulage für Spezialkräfte der Bundeswehr nach § 23m.