Gesetze / Erschwerniszulagenverordnung
EZulV§ 7 Allgemeine Voraussetzungen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EZulV%201976/7#abs-1 (1) Beamte und Soldaten erhalten eine Zulage für Tauchertätigkeiten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EZulV%201976/7#abs-2 (2) Tauchertätigkeiten sind Übungen oder Arbeiten im Wasser
Zu den Tauchertätigkeiten gehören auch Übungen oder Arbeiten in Pressluft (Druckkammern).
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EZulV%201976/7#abs-3 (3) Die Zulage wird nicht gewährt neben der Minentaucherzulage nach § 23e und der Zulage für Spezialkräfte der Bundeswehr nach § 23m.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 7 EZulV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BVerwG, 05.09.2024 – 2 A 8/23Erschwerniszulage für besondere Einsätze beim Bundesnachrichtendienst
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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13.05.2015 Ausfertigung
§ 7 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 13. Mai 2015 (BGBl. I 706)
BGBl. 2015 I S. 706
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13.12.2011 Ausfertigung
§ 7 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2011 (BGBl. I 2692)
BGBl. 2011 I S. 2692
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.