Gesetze / Erschwerniszulagenverordnung

EZulV

§ 7 Allgemeine Voraussetzungen

Stand: 10.06.2019

Bund1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EZulV%201976/7#abs-1 (1) Beamte und Soldaten erhalten eine Zulage für Tauchertätigkeiten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EZulV%201976/7#abs-2 (2) Tauchertätigkeiten sind Übungen oder Arbeiten im Wasser

1.
im Taucheranzug ohne Helm oder ohne Tauchgerät,
2.
mit Helm oder Tauchgerät sowie als Ausbilder für die U-Boot-Rettung im Einsatzausbildungszentrum Schadensabwehr Marine in Erstverwendung.

Zu den Tauchertätigkeiten gehören auch Übungen oder Arbeiten in Pressluft (Druckkammern).

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EZulV%201976/7#abs-3 (3) Die Zulage wird nicht gewährt neben der Minentaucherzulage nach § 23e und der Zulage für Spezialkräfte der Bundeswehr nach § 23m.

§ 6a § 8